Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten.
Die am 3. November 1965 geborene Klägerin war seit dem 1. August 1982 zunächst als Auszubildende, nach ihrer Gesellenprüfung als Friseuse mit einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 1.500,-- DM in dem Friseurgeschäft der Beklagten tätig. Neben der Klägerin beschäftigte die Beklagte zwei weitere Arbeitnehmerinnen und vier Auszubildende.
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