Das Urteil des Amtsgerichts Suhl vom 10.05.2010 wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Suhl zurückverwiesen.
I. Mit Bußgeldbescheid des Landesbetriebes für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz des Freistaates Thüringen vom 9. April 2009 wurde gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes nach § 22 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) eine Geldbuße in Höhe von 6.837,50 € festgesetzt.
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