LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.07.2016
2 Sa 385/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 624/15

Unverhältnismäßige verhaltensbedingte Kündigung eines Straßenwärters wegen Beteiligung an privaten Angelegenheiten eines Kollegen während der Arbeitszeit

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.07.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 385/15

DRsp Nr. 2017/852

Unverhältnismäßige verhaltensbedingte Kündigung eines Straßenwärters wegen Beteiligung an privaten Angelegenheiten eines Kollegen während der Arbeitszeit

1. Gehen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit privaten Dingen nach, ist das ein Pflichtverstoß, der an sich geeignet ist, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Eine diesbezügliche Pflichtverletzung ist erheblich, wenn ein nicht geringer Teil der Arbeitszeit für die Privatfahrt im Interesse eines Kollegen aufgewendet wird. 2. Werden private Angelegenheiten während der Arbeitszeit im Interesse eines mitbeteiligten Arbeitskollegen verfolgt, ist dieser Umstand bei der Bewertung von Art und Ausmaß des Fehlverhaltens zugunsten des gekündigten Arbeitnehmers zu berücksichtigen. 3. Verringert sich das Fehlverhalten darauf, dass der Arbeitnehmer seinen Kollegen nicht bei der Arbeitgeberin angezeigt hat oder darauf, dass er nicht das Auto verlassen hat, um sich nicht an der Verletzung der Arbeitspflicht zu beteiligen, erscheint es unangemessen, darauf mit einer Kündigung zu reagieren. Können die negativen Folgen der Charakterschwäche eines Arbeitnehmers dadurch verringert werden, dass er allein und selbständig beschäftigt wird, ist es nicht erforderlich, das Arbeitsverhältnis wegen eines durch die Charakterschwäche geförderten Fehlverhaltens zu kündigen.