LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.09.2010
6 Sa 47/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; BGB § 174 S. 1; BGB § 174 S. 2; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1111 b/09

Unverhältnismäßige verhaltensbedingte Kündigung eines Busfahrers

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.09.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 47/10

DRsp Nr. 2010/20865

Unverhältnismäßige verhaltensbedingte Kündigung eines Busfahrers

1. Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht (in der Regel schuldhaft) erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien angemessen erscheint. 2. Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt das Prognoseprinzip: Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen; die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken. 3. Die Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung erfordert regelmäßig eine vorherige Abmahnung; diese dient der Objektivierung der negativen Prognose.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 28.01.2010 - 3 Ca 1111 b/09 - teilweise abgeändert.