Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 05. März 2008 - 5 Ca 371/07 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 16. August 2007 weder außerordentliche noch unter Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Kaufmännischen Angestellten zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten am 16. August 2007 ausgesprochenen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung zum 29. Februar 2008.
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