LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.04.2009
13 Sa 1166/08
Normen:
BGB § 314 Abs. 2 S. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 05.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 371/07

Unverhältnismäßige Kündigung bei privater Nutzung des Diensthandys; Abmahnung bei vereinbartem Entzug der Erlaubnis gelegentlicher privater Nutzung im Falle mißbräuchlicher Ausweitung der Nutzung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.04.2009 - Aktenzeichen 13 Sa 1166/08

DRsp Nr. 2009/16797

Unverhältnismäßige Kündigung bei privater Nutzung des Diensthandys; Abmahnung bei vereinbartem Entzug der Erlaubnis gelegentlicher privater Nutzung im Falle mißbräuchlicher Ausweitung der Nutzung

Droht ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in einer Nutzungsvereinbarung Mobiltelefon den Widerruf der Erlaubnis "gelegentlicher" privater Nutzung für den Fall der "mißbräuchlichen Ausweitung der Nutzung" an, so ist eine statt dessen ausgesprochenen Kündigung jedenfalls ohne vorherige Abmahnung unwirksam.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 05. März 2008 - 5 Ca 371/07 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 16. August 2007 weder außerordentliche noch unter Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Kaufmännischen Angestellten zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2 S. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten am 16. August 2007 ausgesprochenen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung zum 29. Februar 2008.