LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 03.06.2015
6 Sa 396/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; SGB IX § 84 Abs. 1; SGB IX § 84 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 84 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2015, 325
NZA 2016, 8
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 19.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 256/14

Unverhältnismäßige krankheitsbedingte Kündigung bei Nichtdurchführung betrieblicher EingliederungsmaßnahmenKündigungsschutzklage eines Schlossers bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin im Rahmen der erweiterte Darlegungs- und Beweislast zur leidensgerechten Beschäftigung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.06.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 396/14

DRsp Nr. 2015/17726

Unverhältnismäßige krankheitsbedingte Kündigung bei Nichtdurchführung betrieblicher Eingliederungsmaßnahmen Kündigungsschutzklage eines Schlossers bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin im Rahmen der erweiterte Darlegungs- und Beweislast zur leidensgerechten Beschäftigung

Den Arbeitgeber trifft die Initiativlast für die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM). Hat der Arbeitnehmer das bEM abgelehnt, muss er erst dann wieder ein bEM anbieten, wenn sich in einem Zeitraum von maximal 365 Tagen abermals Fehlzeiten im in § 84 Abs. 2 SGB IX genannten Umfang angesammelt haben.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgericht Flensburg vom 19.09.2014 - 1 Ca 256/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; SGB IX § 84 Abs. 1; SGB IX § 84 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 84 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen.

Der am ....1958 geborene, ledige Kläger trat am 01.10.1979 in die Dienste der Beklagten. Er arbeitete langjährig als Schlosser, zuletzt in der Wannenschmiede. Zum 01.07.2011 versetzte ihn die Beklagte in das Materiallager. Dort gehören zu seinen Aufgaben die Inventur, der Versand und das Kommissionieren. Sein Bruttomonatslohn beträgt 2.638,68 EUR.

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