LAG Hamm - Urteil vom 02.12.2010
8 Sa 955/10
Normen:
BGB § 130 Abs. 1 S. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 01.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 208/10

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung wegen unentschuldigten Fernbleibens bei Lohnrückstand; Zugang des Kündigungsschreibens durch Kenntnisnahme

LAG Hamm, Urteil vom 02.12.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 955/10

DRsp Nr. 2011/2704

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung wegen unentschuldigten Fernbleibens bei Lohnrückstand; Zugang des Kündigungsschreibens durch Kenntnisnahme

1. Hat der Arbeitnehmer das auf dem Tisch im Aufenthaltsraum liegende Schreiben tatsächlich zur Kenntnis genommen, ist damit der Zugang der Kündigung bewirkt mit der Folge, dass die nach dem Arbeitsvertrag maßgebliche Kündigungsfrist (von vier Wochen) in Gang gesetzt und mit deren Ablauf das Arbeitsverhältnis endet. 2. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer nicht alleine unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben ist sondern (nachdem die Vergütung für den Monat Dezember ausgeblieben war) gemeinsam mit den Kollegen die Arbeit verlassen hat, ändert nichts am Erfordernis der Abmahnung mit dem Ziel, den Beschäftigten zu verdeutlichen, dass sie wegen des Lohnrückstandes nicht ohne weiteres berechtigt waren, die Arbeit zu verlassen.

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 01.06.2010 – 3 Ca 208/10 – teilweise abgeändert und hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Tenors wie folgt gefasst: