LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.03.2018
1 Sa 507/17
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 323 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 06.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 491/17

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung bei unterlassener Abmahnung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2018 - Aktenzeichen 1 Sa 507/17

DRsp Nr. 2018/13827

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung bei unterlassener Abmahnung

Erfüllen sowohl ein Kuss auf die Wange als auch der Inhalt eines WhatsApp-Chats den Tatbestand einer sexuellen Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 4 AGG und stellen diese Verhaltensweisen daher eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar, ist eine außerordentliche Kündigung seitens der Arbeitgeberin gleichwohl unverhältnismäßig, wenn keine Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass selbst nach einer Abmahnung von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist, und die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nicht als derart schwerwiegend erscheint, dass selbst deren erstmalige Hinnahme der Arbeitgeberin nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich auch für den Arbeitnehmer erkennbar ausgeschlossen ist.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.09.2017, Az.: 4 Ca 491/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2; BGB § 323 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung und um Weiterbeschäftigung des Klägers.