LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 27.01.2015
2 Sa 170/14
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 7
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 07.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 290/14

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung wegen Heizöldiebstahls bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Mitnahme von betrieblich nicht mehr nutzbarem Heizöl

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.01.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 170/14

DRsp Nr. 2015/8147

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung wegen Heizöldiebstahls bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Mitnahme von betrieblich nicht mehr nutzbarem Heizöl

1. Wird ein Arbeitnehmer dabei angetroffen, wie er zum Feierabend hin das Betriebsgelände verlässt und einen Kanister mit Heizöl des Arbeitgebers bei sich führt, ist - wenn keine Entlastungstatsachen vorgetragen sind - von einem versuchten Diebstahl zu Lasten des Arbeitgebers auszugehen. Gleichzeitig hat der Arbeitnehmer damit in schwerwiegender Weise seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Absatz 2 BGB) verletzt. Ein solches Verhalten kann auch dann einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Absatz 1 BGB darstellen, wenn die rechtswidrige Handlung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder sie zu einem nur geringfügigen oder gar keinem Schaden geführt hat (vgl. nur BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - BAGE 134, 349 = AP Nr. 229 zu § 626 BGB = DB 2010, 2395).