LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.01.2011
10 Sa 445/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; BGB § 140; BGB § 623; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 06.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 420/10

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung wegen häufiger Verspätungen; Umdeutung außerordentlicher Kündigung in ordentliche verhaltensbedingte Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.01.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 445/10

DRsp Nr. 2011/6386

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung wegen häufiger Verspätungen; Umdeutung außerordentlicher Kündigung in ordentliche verhaltensbedingte Kündigung

1. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn mildere Mittel als Reaktion auf die eingetretene Vertragsstörung ausscheiden; mildere Mittel sind insbesondere die Abmahnung und die ordentliche Kündigung. 2. Eine außerordentliche Kündigung ist unverhältnismäßig, wenn es der Arbeitgeberin unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles und der gebotenen Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnisses noch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.