LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.04.2010
4 Sa 474/09
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 28.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 511 b/09

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung wegen grober Beleidigung eines Kundenmitarbeiters bei Unkenntnis über dessen Funktion im Kundenbetrieb

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.04.2010 - Aktenzeichen 4 Sa 474/09

DRsp Nr. 2010/20845

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung wegen grober Beleidigung eines Kundenmitarbeiters bei Unkenntnis über dessen Funktion im Kundenbetrieb

1. Bezeichnet ein Arbeitnehmer eine Person, die in einer Kundenbeziehung zum Arbeitgeber steht, als Arschloch, so ist dieser Sachverhalt an sich geeignet, einen fristlosen Kündigungsgrund zu begründen. 2. Bei der Prüfung auf der 2. Stufe (Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles) ist jedoch zu beachten, ob der Arbeitnehmer überhaupt die Funktion und Stellung der Person erkannte und ob es sich um ein erstmaliges Versagen handelte. Im Einzelfall kann deshalb zunächst der Ausspruch einer Abmahnung als Reaktion auf die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers in Betracht kommen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 28.10.2009 - 1 Ca 511 b/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen fristlosen und hilfsweise fristgerechten Kündigung des Arbeitsverhältnisses.