LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.02.2013
12 Sa 90/11
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 3; AGG § 3 Abs. 4; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 3; AGG § 12 Abs. 3; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; TVöD § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 307/11

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung eines städtischen Arbeiters wegen sexueller Belästigung bei Versetzungsmöglichkeit nach Abmahnung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2013 - Aktenzeichen 12 Sa 90/11

DRsp Nr. 2014/1954

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung eines städtischen Arbeiters wegen sexueller Belästigung bei Versetzungsmöglichkeit nach Abmahnung

1. Belästigt ein Arbeitnehmer Andere sexuell, hat der Arbeitgeber dies durch geeignete und angemessene Maßnahmen wie Abmahnung, Versetzung oder Kündigung für die Zukunft zu unterbinden (§ 12 Abs. 3 AGG).2. Auch im Falle einer sexuellen Belästigung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig, wenn eine Abmahnung erfolgversprechend ist.3. Ob eine Abmahnung im Falle einer sexuellen Belästigung entbehrlich ist, weil der Arbeitnehmer hätte erkennen können, dass der Arbeitgeber ein solches Verhalten nicht hinnehmen werde, hängt auch davon ab, wie eindeutig die Personalführung des Arbeitgebers ist. Soweit die Personalführung, repräsentiert durch die jeweiligen Vorgesetzten, keine Zweifel aufkommen lässt, dass sexuelle Belästigungen jeder Art nicht toleriert werden und zu Konsequenzen führen, ist es für den Arbeitnehmer offenkundig, welche Folgen ein entsprechendes Verhalten haben kann.

Tenor

1.

Die Berufung der beklagten Stadt gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 10.11.2011 (3 Ca 307/11) wird auf Kosten der beklagten Stadt zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 3 Abs. 3; AGG § 3 Abs. 4; AGG § 7 Abs. 1; § Abs. ;