LAG München - Beschluss vom 24.02.2011
3 TaBV 23/10
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 2; BetrVG § 23 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 103 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 11.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 149/09

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes wegen Arbeitszeitbetruges durch parteiliche Einmischung in laufendes Kündigungsschutzverfahren; Abmahnungserfordernis bei verhaltensbedingter Kündigung; unbegründeter Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats

LAG München, Beschluss vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 3 TaBV 23/10

DRsp Nr. 2011/10651

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes wegen Arbeitszeitbetruges durch parteiliche Einmischung in laufendes Kündigungsschutzverfahren; Abmahnungserfordernis bei verhaltensbedingter Kündigung; unbegründeter Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats

1. Wenn ein Betriebsratsmitglied, das im Rahmen eines Seminars "Aktuelle Rechtsprechung zum Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht" an einem halbtägigen Besuch von Verhandlungen vor dem Arbeitsgericht unter dem Vorsitz eines bestimmten Kammervorsitzenden teilnimmt, während einer Verhandlungspause in dieser Kammer ein Cafe gegenüber dem Gerichtsgebäude aufsucht oder eine Güteverhandlung im Kündigungsschutzprozess eines anderen Mitarbeiters seines Arbeitgebers besucht, ist dies weder ein an sich für eine außerordentliche fristlose Kündigung geeigneter wichtiger Grund noch ein Sachverhalt, der geeigneter Anlass für einen Ausschluss aus dem Betriebsrat wäre. Dies gilt, wenn die pünktliche Rückkehr nach der Verhandlungspause in den Sitzungssaal gewährleistet ist, in dem die im Seminarplan vorgesehenen Verhandlungen stattfinden, und wenn eine solche pünktliche Rückkehr auch tatsächlich stattfindet.