Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 23.12.2009 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten, soweit im Berufungsverfahren noch von Bedeutung, über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung.
Die Klägerin ist am ....06.1960 geboren, verheiratet und einem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Sie ist Altenpflegehelferin und war zunächst von November 1991 bis März 1994 und sodann seit April 1995 nahtlos in dem Pflegeheim A... S... beschäftigt. Die Klägerin erhielt zuletzt durchschnittlich 1.400,-- EUR brutto monatlich.
Die jetzige Betriebsinhaberin übernahm das Pflegeheim im August 2008.
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