LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 06.05.2015
3 Sa 354/14
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;
Fundstellen:
DB 2015, 2155
EzA-SD 2015, 5
NJW 2015, 10
NZA-RR 2015, 526
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 08.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1607/14

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung der Leiterin eines Zustellstützpunktes wegen einer Sitzblockade zur Durchsetzung einer außertariflichen Gehaltserhöhung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.05.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 354/14

DRsp Nr. 2015/17109

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung der Leiterin eines Zustellstützpunktes wegen einer "Sitzblockade" zur Durchsetzung einer außertariflichen Gehaltserhöhung

1. Ein mehrstündiger "Sitzstreik" im Dienstzimmer des Vorgesetzten zur Durchsetzung eines AT-Vertrages kann auch bei langjähriger Betriebszugehörigkeit ohne vorherige Abmahnung jedenfalls eine verhaltensbedingte fristgemäße Kündigung rechtfertigen.2. Entschließt sich der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Tatkündigung dazu, den Arbeitnehmer zum Kündiungssachverhalt anzuhören, hemmt dies in der Regel den Beginn der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 08.10.2014 - 4 Ca 1607/14 - teilweise abgeändert:

1)

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 25.06.2014 nicht aufgelöst ist.

2)

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung bezieht.

3)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4)

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

5)

Die Kosten des Rechtsstreits tragen beide Parteien je zur Hälfte.

6)

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;

Tatbestand