Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 08.10.2014 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 25.06.2014 nicht aufgelöst ist.
2)Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung bezieht.
3)Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4)Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
5)Die Kosten des Rechtsstreits tragen beide Parteien je zur Hälfte.
6)Die Revision wird nicht zugelassen.
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