LAG Köln - Urteil vom 29.03.2011
12 Sa 1506/10
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1975/09

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung bei Teilnahme an Betriebssportveranstaltung während der Arbeitszeit; Abmahnungserfordernis bei verhaltensbedingter Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 29.03.2011 - Aktenzeichen 12 Sa 1506/10

DRsp Nr. 2011/10552

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung bei Teilnahme an Betriebssportveranstaltung während der Arbeitszeit; Abmahnungserfordernis bei verhaltensbedingter Kündigung

1. Bei der Prüfung, ob der Arbeitgeberin eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse der Arbeitgeberin an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen; es hat eine Bewertung des Einzelfalles unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. 2. Ist der Arbeitnehmer schriftlich angewiesen worden, bei allen Pausen in der Zeiterfassung auszustempeln, muss ihm klar sein, dass er erst Recht für längere Zeiten (wie etwa dem zweistündigen Betriebssport) auszustempeln hat, auch wenn die schriftliche Anweisung ausdrücklich nur Bezug auf Rauchpausen nimmt; ist diese Anweisung jedoch nicht mit der Androhung arbeitsrechtlicher Folgen verbunden, kann die Arbeitgeberin im Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung berechtigterweise nicht die Prognose treffen, dass die Warnfunktion einer Abmahnung bei dem Arbeitnehmer nicht zu einem vertragsgerechten Verhalten führen wird.