1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - vom 14.09.2007 wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 3/4, der Beklagte 1/4.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten (noch) um die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.
Der Kläger, geboren am 02.01.1951, ist seit 01.01.1981 beim Beklagten beschäftigt.
Seit ca. 2004 gab es zwischen den Parteien Differenzen wegen des Verhaltens des Klägers. Unter dem 15.07.2004 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Abmahnung. Wegen des Inhalts der Abmahnung wird auf das in Kopie vorgelegte Schreiben des Beklagten vom 15.07.2004 verwiesen (Bl. 77 f d.A.).
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