LAG Nürnberg - Urteil vom 10.03.2009
7 Sa 31/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 2 Satz 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 14.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1327/06

Unverhältnismäßige außerordentliche Änderungskündigung bei fehlendem Zusammenhang zwischen verhaltensbedingter Vertragsstörung und Herabgruppierung

LAG Nürnberg, Urteil vom 10.03.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 31/08

DRsp Nr. 2009/7974

Unverhältnismäßige außerordentliche Änderungskündigung bei fehlendem Zusammenhang zwischen verhaltensbedingter Vertragsstörung und Herabgruppierung

Eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung, die mit dem Angebot der Weiterbeschäftigung in einer niedrigeren Entgeltgruppe verbunden wird, verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da zwischen dem Verhalten (Vertragsstörung) und der Herabgruppierung kein innerer Zusammenhang besteht.

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - vom 14.09.2007 wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 3/4, der Beklagte 1/4.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 2 Satz 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten (noch) um die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.

Der Kläger, geboren am 02.01.1951, ist seit 01.01.1981 beim Beklagten beschäftigt.

Seit ca. 2004 gab es zwischen den Parteien Differenzen wegen des Verhaltens des Klägers. Unter dem 15.07.2004 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Abmahnung. Wegen des Inhalts der Abmahnung wird auf das in Kopie vorgelegte Schreiben des Beklagten vom 15.07.2004 verwiesen (Bl. 77 f d.A.).