LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.02.2016
17 Ta 2159/15
Normen:
ZPO § 120a Abs. 2 S. 1; ZPO § 120a Abs. 2 S. 2; ZPO § 120a Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
BB 2016, 756
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg an der Havel, vom 24.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 180/14

Unverhältnismäßige Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen unterlassener Mitteilung einer Einkommensverbesserung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2016 - Aktenzeichen 17 Ta 2159/15

DRsp Nr. 2016/6177

Unverhältnismäßige Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen unterlassener Mitteilung einer Einkommensverbesserung

Die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterlassener Mitteilung einer Einkommensverbesserung stellt eine unverhältnismäßige Sanktion dar, wenn eine rechtzeitige Mitteilung nicht zu einer Änderung der Entscheidung über zu leistende Zahlungen geführt hätte.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 24.07.2015 - 2 Ca 180/14 - aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 120a Abs. 2 S. 1; ZPO § 120a Abs. 2 S. 2; ZPO § 120a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe war im vorliegenden Fall nicht aufzuheben, was zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt.