Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung, durch die das Arbeitsentgelt und die Arbeitszeit der Klägerin um 15 % reduziert werden sollen.
Die am ..... 1964 geborene Klägerin, die verheiratet und einem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist, ist seit dem 1. September 1982 bei der Beklagten in deren Markt in Cottbus in der Warenannahme gegen ein Bruttomonatsentgelt von 1.867,88 EUR beschäftigt. Die Beklagte betreibt allein in Deutschland 33 Großmärkte mit ca. 5.800 Arbeitnehmern.
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