LAG Hamm - Urteil vom 29.07.2009
3 Sa 223/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; EFZG § 5 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:

Unverhältnismäßige Abmahnung bei einmaligem Verstoß gegen Anzeigepflicht im Krankheitsfall

LAG Hamm, Urteil vom 29.07.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 223/09

DRsp Nr. 2010/346

Unverhältnismäßige Abmahnung bei einmaligem Verstoß gegen Anzeigepflicht im Krankheitsfall

1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist die Arbeitnehmerin verpflichtet, der Arbeitgeberin die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen; das gilt auch bei einer Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit. 2. Im Hinblick auf eine mehr als zehnjährige Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmerin stellt sich eine einmalige und nicht besonders erhebliche Verletzung der Anzeigepflicht als nicht verhältnismäßig zu der angedrohten Folge einer Kündigung im Wiederholungsfall dar; eine entsprechende Abmahnung ist daher aus der Personalakte zu entfernen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 13.01.2009 - AZ. 4 Ca 1595/08 - teilweise abgeändert.

Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die mit Schreiben vom 13.05.2008 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; EFZG § 5 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand