LAG Köln - Urteil vom 31.03.2014
2 Sa 1521/10
Normen:
Richtlinie 78/2000 EG; BetrAVG § 30f Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6340/10

Unverfallbaren Anwartschaft auf AltersversorgungVoraussetzung der AltersgrenzeAltersgrenze als Diskriminierung

LAG Köln, Urteil vom 31.03.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 1521/10

DRsp Nr. 2014/10520

Unverfallbaren Anwartschaft auf Altersversorgung Voraussetzung der Altersgrenze Altersgrenze als Diskriminierung

Wie BAG 3 AZR 10/12 und 3 AZR 210/11

Bei der betrieblichen Altersversorgung verstoßen sowohl die Altersgrenze von 35 Jahren als auch die Altersgrenze von 30 Jahren nach § 30f Abs. 1 S. 1 BetrAVG nicht gegen die Richtlinie 78/2000 EG und auch nicht gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.09.2010 - 6 Ca 6340/10 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Richtlinie 78/2000 EG; BetrAVG § 30f Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Klägerin eine unverfallbare Rentenanwartschaft zusteht.

Die am 15.09.1980 geborene Klägerin war seit dem 01.09.1999 bei der Firma S M Center GmbH & Co. oHG zunächst im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses und ab dem 13.08.2002 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging später auf die Firma Q GmbH & Co. oHG über. Dort endete das Arbeitsverhältnis mit dem 31.03.2009. Von Beginn des Ausbildungsverhältnisses an, d.h. vom 01.09.1999 an war das Vertragsverhältnis von einer Zusage auf betriebliche Altersversorgung begleitet. Am 01.04.2009 wurde die Insolvenz über die Firma Q eröffnet.