Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.09.2010 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Frage, ob der Klägerin eine unverfallbare Rentenanwartschaft zusteht.
Die am 15.09.1980 geborene Klägerin war seit dem 01.09.1999 bei der Firma S M Center GmbH & Co. oHG zunächst im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses und ab dem 13.08.2002 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging später auf die Firma Q GmbH & Co. oHG über. Dort endete das Arbeitsverhältnis mit dem 31.03.2009. Von Beginn des Ausbildungsverhältnisses an, d.h. vom 01.09.1999 an war das Vertragsverhältnis von einer Zusage auf betriebliche Altersversorgung begleitet. Am 01.04.2009 wurde die Insolvenz über die Firma Q eröffnet.
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