LAG Hamm - Urteil vom 03.07.2013
4 Sa 540/11
Normen:
§§ 1b Abs. 1, 30f Abs. 1 BetrAVG; Art. 157 AEUV; RL 2000/78/EG;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 22.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1457/10

unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgunggesetzliche Altersgrenze verstößt nicht gegen höherrangiges Rechtunzulässige Altersdiskriminierung

LAG Hamm, Urteil vom 03.07.2013 - Aktenzeichen 4 Sa 540/11

DRsp Nr. 2014/603

unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgunggesetzliche Altersgrenze verstößt nicht gegen höherrangiges Rechtunzulässige Altersdiskriminierung

Die Altersgrenze von 35 Jahren in § 1b Abs. 1 S. 1 BetrAVG i. V. m. § 30f Abs. 1 S. 1 BetrAVG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (im Anschluss an BAG, Urteil vom 28.05.2013 - 3 AZR 635/11)

Zutreffend hat das Arbeitsgericht angenommen, dass weder einegesetzlich unverfallbare Versorgungsanwartschaft, noch eine vertraglich unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben wurde. Die gesetzliche Altersgrenze verstößt gegen höherrangiges Recht und es liegt keine unzulässige Altersdiskriminierung vor.

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 08.05.2013 bleibt aufrecht erhalten.

Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§§ 1b Abs. 1, 30f Abs. 1 BetrAVG; Art. 157 AEUV; RL 2000/78/EG;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Betriebsrente zu gewähren.