Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.06.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Arbeitsgericht zu der Feststellung einer Mutwilligkeit der gesonderten Geltendmachung der Klageforderung in einem separaten Verfahren gelangt, § 114 Satz 1 ZPO.
Soweit der Kläger demgegenüber zu weiteren Begründung der sofortigen Beschwerde geltend gemacht hat, das Gericht habe im Rahmen des Gütetermins vom 22.03.2010 mündlich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe „dem Grunde nach“ zugesagt und lediglich noch die Frage einer Ratenfestsetzung offen gelassen, konnte dies unterstellt werden, ohne dass sich hieraus bereits ein Anspruch des Klägers auf Prozesskostenhilfebewilligung unabhängig von dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 114 Satz 1 ZPO herleiten ließe.
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