LAG Hamm - Urteil vom 23.03.2010
14 SaGa 68/09
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; HGB § 74 Abs. 2; HGB § 74b Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 43/09

Unverbindlichkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots bei unklarer Regelung zur Geltung bei vorzeitigem Ausscheiden; unbegründeter Eilantrag auf Unterlassung von Wettbewerb; mehrdeutige Vereinbarung zur Höhe der Karenzentschädigung

LAG Hamm, Urteil vom 23.03.2010 - Aktenzeichen 14 SaGa 68/09

DRsp Nr. 2010/13690

Unverbindlichkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots bei unklarer Regelung zur Geltung bei vorzeitigem Ausscheiden; unbegründeter Eilantrag auf Unterlassung von Wettbewerb; mehrdeutige Vereinbarung zur Höhe der Karenzentschädigung

1. Soll nach einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht gelten, wenn das Vertragsverhältnis während der ersten zwölf Monate der Beschäftigung beendet wird, findet es keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit ausscheidet. Das gilt auch dann, wenn der Beginn der Beschäftigung im Vertrag auf ein bestimmtes Datum festgelegt wird, in einer im Vertragstext in Bezug genommenen Zusatzvereinbarung geregelt wird, dass das Arbeitsverhältnis (aufgrund einer vorherigen Tätigkeit als Geschäftsführer) schon seit einem früheren Zeitpunkt besteht, jedoch die Bestimmungen des Arbeitsvertrags ab dem im Vertragstext festgelegten Zeitpunkt gelten und das nunmehr vereinbarte Wettbewerbsverbot sich inhaltlich bezüglich Umfang, und Dauer vom vorher vereinbarten Wettbewerbsverbot unterscheidet.