LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.03.2010
11 Sa 70/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BAT § 22; GewO § 106 S. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2010, 499
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 23.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 22/09

Unverbindliche Weisung an Röntgenfachkraft zur Reinigung endoskopische Geräte der Endoskopieabteilung während des Bereitschaftsdienstes für die Röntgenabteilung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 70/09

DRsp Nr. 2010/14473

Unverbindliche Weisung an Röntgenfachkraft zur Reinigung endoskopische Geräte der Endoskopieabteilung während des Bereitschaftsdienstes für die Röntgenabteilung

1. Unter der Geltung des § 22 BAT kann der öffentliche Arbeitgeber jede Gesamttätigkeit zuweisen, bei der zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen den Tätigkeitsmerkmalen der geltenden Vergütungsgruppe entsprechen; es reicht somit aus, wenn zur Hälfte der Arbeitszeit Arbeitsvorgänge übertragen werden, die den Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprechen und im Übrigen andere Tätigkeiten zugewiesen werden. 2. Die Arbeitspflicht der Arbeitnehmerin beruht ausschließlich auf dem Arbeitsvertrag, der (wie der Hinweis auf die versprochenen Dienste in § 611 BGB zeigt) prinzipiell auch ihren Inhalt bestimmt, so dass die Arbeitspflicht nie über die Grenzen des Arbeitsvertrags hinausgeht; diese können auch nicht durch Gesetz oder Kollektivvertrag erweitert werden.