LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.10.2010
21 TaBV 2/10
Normen:
ArbSchG § 3 Abs. 2; ArbSchG § 5; ArbSchG § 12 Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 04.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 4/09

Unterweisung über Gefahren am Arbeitsplatz ohne vorherige Gefährdungsanalyse; Feststellungsantrag der Arbeitgeberin zur Unwirksamkeit eines Einigungsstellenteilspruchs

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.10.2010 - Aktenzeichen 21 TaBV 2/10

DRsp Nr. 2011/6189

Unterweisung über Gefahren am Arbeitsplatz ohne vorherige Gefährdungsanalyse; Feststellungsantrag der Arbeitgeberin zur Unwirksamkeit eines Einigungsstellenteilspruchs

Die Normen des Arbeitsschutzgesetzes sind so ausgestaltet, dass jedenfalls mitbestimmte Regelungen zur aufgabenbezogenen Unterweisung nach § 12 ArbSchG erst getroffen werden können, wenn zuvor eine (gegebenenfalls mitbestimmte) Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG erfolgt ist und ohne die Gefährdungsbeurteilung auch eine Einigungsstelle keine Regelungen zur Unterweisung gemäß § 12 ArbSchG erlassen kann; das ergibt die Auslegung des § 12 ArbSchG nach Wortlaut, Entstehensgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschrift.

1. Die Beschwerden des Beteiligten Ziff. 2 und des Beteiligten Ziff. 3 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 04.02.2010 - AZ: 3 BV 4/09 - werden zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Normenkette:

ArbSchG § 3 Abs. 2; ArbSchG § 5; ArbSchG § 12 Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7;

Sachverhalt:

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Teilspruchs der Einigungsstelle, der die Unterweisung der Arbeitnehmer nach § 12 ArbSchG und der dafür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zum Gegenstand hat.