LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.03.2009
2 SaGa 1/09
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; ZPO § 935; ZPO § 940; LuftVG § 27c Abs. 2 Nr. 1 a;
Fundstellen:
LAGE Art 9 GG Arbeitskampf Nr. 84
NZA 2009, 631
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 02.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ga 4/09

Unterstützungsstreik im Bereich des Flugverkehrs und der Flugsicherung; unbegründeter Eilantrag zur Untersagung von Arbeitskampfmaßnahmen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.03.2009 - Aktenzeichen 2 SaGa 1/09

DRsp Nr. 2009/6975

Unterstützungsstreik im Bereich des Flugverkehrs und der Flugsicherung; unbegründeter Eilantrag zur Untersagung von Arbeitskampfmaßnahmen

1. Auch im Bereich des Flugverkehrs und der Flugsicherung sind Arbeitskämpfe nicht grundsätzlich rechtswidrig. 2. Dieser Grundsatz gilt auch für gewerkschaftliche Streiks, die der Unterstützung eines Hauptarbeitskampfes dienen. 3. Die Zulässigkeit eines Unterstützungsstreiks richtet sich - wie bei anderen Arbeitskampfmaßnahmen - nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 02.03.2009 (12 Ga 4/09) wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; ZPO § 935; ZPO § 940; LuftVG § 27c Abs. 2 Nr. 1 a;

Tatbestand:

Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung von Arbeitskampfmaßnahmen.