Die Parteien streiten darüber, ob Zeiten, die die bei dem Beklagten beschäftigte Klägerin als Freundschaftspionierleiterin in einem Arbeitsrechtsverhältnis mit der FDJ und vor dieser Tätigkeit zurückgelegt hat, von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit nach den anwendbaren Bestimmungen des
In dem Berufungsverfahren geht es der in dem ersten Rechtszug unterlegenen Klägerin primär um die Zurückverweisung der Sache an das Arbeitsgericht.
Die am 23.02.1955 geborene Klägerin schloß im Juli 1975 ihr Studium als Lehrerin für die unteren Klassen ab.
Aufgrund Arbeitsvertrages vom 03.12.1974 mit dem Rat des Stadtbezirkes D. war sie beginnend ab dem 01.08.1975 ganztags als Horterzieherin mit Einsatz im Unterricht tätig.
Im Zeitraum vom 01.03.1977 bis 30.03.1977 und im Zeitraum vom 15.12.1977 bis 31.07.1978 wurde sie als Klassenleiterin beschäftigt.
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