ArbG Berlin, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 7514/14
Unterschiedliche Jahressonderzahlung für Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit in Berlin
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.06.2015 - Aktenzeichen 23 Sa 342/15
DRsp Nr. 2016/2986
Unterschiedliche Jahressonderzahlung für Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit in Berlin
1. Die von den Tarifvertragsparteien getroffene differenzierende Regelung zur unterschiedlichen Jahressonderzahlung in den Tarifgebieten Ost und West (§ 22 Abs. 2 und 3 TV-BA) ist nicht wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1GG unwirksam; als selbständigen Grundrechtsträgern kommt den Tarifvertragsparteien aufgrund der von Art. 9 Abs. 3GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zu, die nicht zwingend für alle Beschäftigten zur "besten" Regelung führen kann.2. Verfassungsrechtlich stoßen tarifvertragliche Regelungen dann an die Grenze des Gleichbehandlungsgebotes, wenn wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird, wobei grundsätzlich die Tarifvertragsparteien anhand von ihnen gesetzter Merkmale bestimmen können, was "wesentlich gleich" ist; bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist ein Gruppenvergleich vorzunehmen und festzustellen, ob Unterschiede solcher Art und solchen Gewichts bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können.
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