LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.05.2009
10 Sa 183/09
Normen:
GewO § 109 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
NZA 2010, 452
NZA-RR 2010, 69
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 593/08

Unterschiedliche Bewertungen in qualifiziertem Zeugnis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.05.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 183/09

DRsp Nr. 2009/19793

Unterschiedliche Bewertungen in qualifiziertem Zeugnis

1. Nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO hat sich ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis zu erstrecken; hat die Arbeitgeberin sowohl die Leistung als auch das Verhalten des Arbeitnehmers bewerten, darf sie unterschiedliche Bewertungen im Zeugnis auch zum Ausdruck bringen. 2. Hat der Arbeitnehmer die überdurchschnittliche Leistungsbeurteilung "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" erhalten, kann er daraus kein Recht herleiten, dass die Arbeitgeberin auch sein Verhalten als "stets einwandfrei" bewerten muss. 3. Eine unterschiedliche Bewertung von Leistung und Verhalten rechtfertigt keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 22.01.2009, Az.: 6 Ca 593/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 109 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berichtigung eines Zeugnisses.

Der Kläger war vom 01.01.2007 bis zum 31.07.2008 bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsentgelt von € 2.600,00 als Arbeiter beschäftigt. Die Beklagte erteilte ihm mit Datum vom 31.07.2008 folgendes Arbeitszeugnis: