BAG - Urteil vom 30.08.2016
3 AZR 361/15
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 2 Abs.5; BetrAVG § 2 Abs.5a ; BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 58
BB 2016, 2995
DB 2016, 7
DStR 2017, 12
EzA-SD 2016, 7
ZIP 2016, 2431
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 11.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1188/14
ArbG Aachen, vom 14.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 798/14

Unterschied zwischen leistungsorientierter Beitragszusage und reiner BeitragszusageDirekter Zusammenhang zwischen Finanzierungsbeitrag und Höhe der Versorgungsanwartschaft bei beitragsorientierter Leistungszusage

BAG, Urteil vom 30.08.2016 - Aktenzeichen 3 AZR 361/15

DRsp Nr. 2016/18836

Unterschied zwischen leistungsorientierter Beitragszusage und reiner Beitragszusage Direkter Zusammenhang zwischen Finanzierungsbeitrag und Höhe der Versorgungsanwartschaft bei beitragsorientierter Leistungszusage

Verpflichtet sich der Arbeitgeber bestimmte Beiträge in eine Versorgungsanwartschaft umzuwandeln, muss bereits bei der Umwandlung der Beiträge in eine Anwartschaft feststehen, welche Höhe die aus den Beiträgen resultierende Leistung im Versorgungsfall mindestens hat. Orientierungssätze: 1. Legt eine Versorgungsordnung fest, dass Zuführungen an eine Vermögensmasse erbracht werden und die spätere Versorgungsleistung auch durch die Summe der Zuführung bestimmt wird, handelt es sich um eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG und nicht lediglich um eine Beitragszusage, die nicht dem Betriebsrentengesetz unterläge. 2. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG enthält nicht lediglich eine Definition für den Begriff der beitragsorientierten Leistungszusage, sondern stellt auch inhaltliche Anforderungen an diese auf. 3. Unabhängig davon, welche Anforderungen im Einzelnen an die Umwandlung iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zu stellen sind, verlangt die Bestimmung jedenfalls, dass zum Zeitpunkt der Umwandlung unmittelbar feststeht, welche Anwartschaft auf künftige Leistungen die Arbeitnehmer durch die Beitragsumwandlung erwerben.