Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 6 vom 25.03.2021
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 218/19
ArbG Bonn, vom 11.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1885/18
Unterscheidung zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im TV-Ärzte/TdLKeine Umwandlung tarifwidrig angeordneter Rufbereitschaft in BereitschaftsdienstKeine unionsrechtlichen Vorgaben zur Vergütungshöhe von Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst
BAG, Urteil vom 25.03.2021 - Aktenzeichen 6 AZR 264/20
DRsp Nr. 2021/5200
Unterscheidung zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im TV-Ärzte/TdLKeine Umwandlung tarifwidrig angeordneter Rufbereitschaft in BereitschaftsdienstKeine unionsrechtlichen Vorgaben zur Vergütungshöhe von Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst
Orientierungssätze:1. Der Begriff der Rufbereitschaft wird in § 7 Abs. 6 Satz 1 TV-Ärzte/TdL vergütungsrechtlich abschließend definiert. Er setzt nur voraus, dass der Arbeitnehmer nach der Anordnung des Arbeitgebers seinen Aufenthaltsort im Rahmen der durch den Zweck der Rufbereitschaft vorgegebenen Grenzen frei wählen kann (Rn. 12 f.).2. Beim Bereitschaftsdienst legt demgegenüber der Arbeitgeber den Aufenthaltsort des Arbeitnehmers fest. Er ist seinem Wesen nach eine Aufenthaltsbeschränkung, wobei der Arbeitnehmer verpflichtet ist, bei Bedarf sofort tätig zu werden (Rn. 13).3. Auch bei der Rufbereitschaft muss der Arbeitnehmer in der Lage sein, die Arbeit innerhalb einer angemessenen Zeitspanne auf Abruf aufnehmen zu können. Die aus diesem Zweck der Rufbereitschaft folgenden mittelbaren Einschränkungen des Aufenthaltsortes des Arbeitnehmers sind ein Wesensmerkmal dieses Dienstes und stehen dem Vorliegen von Rufbereitschaft nicht entgegen (Rn. 14).
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