LAG Frankfurt/M. - Beschluss vom 05.04.2002
9 TaBV Ga 61/02
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 2 ; ZPO § 935 ; ZPO § 940 ; BetrVG § 16 ; BetrVG § 19 ;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach am Main 2 BV Ga 23/02 vom 25.03.2002,

Untersagung einer Betriebsratswahl: Streit über Gemeinschaftsbetrieb - Vereinfachtes Verfahren nach § 14a BetrVG

LAG Frankfurt/M., Beschluss vom 05.04.2002 - Aktenzeichen 9 TaBV Ga 61/02

DRsp Nr. 2003/12891

Untersagung einer Betriebsratswahl: Streit über Gemeinschaftsbetrieb - Vereinfachtes Verfahren nach § 14a BetrVG

»Die Wahl eines Betriebsrats für einen vom Wahlvorstand angenommenen gemeinsamen Betrieb ist durch einstweilige Verfügung zu untersagen, wenn zwei Kleinunternehmen dieses (streitigen) Gemeinschaftsbetriebs, für die noch kein Betriebsrat bestanden hatte, in vereinfachten Verfahren nach § 14a BetrVG für einen ihrerseits angenommenen Gemeinschaftsbetrieb dieser beiden Unternehmen einen Betriebsrat gewählt haben, auch wenn diese Wahl angefochten, aber nicht erkennbar nichtig ist (Zuvor hat der noch amtierende Betriebsrat erfolglos versucht, durch einstweilige Verfügung den Abbruch der Betriebsratswahl in den beiden Kleinunternehmen zu erreichen).«

Normenkette:

ArbGG § 85 Abs. 2 ; ZPO § 935 ; ZPO § 940 ; BetrVG § 16 ; BetrVG § 19 ;

Gründe:

Antragsteller sind die G GmbH und G AG (Beteiligte zu 1. und 2.), deren gemeinsamer Betriebsrat (Beteiligter zu 4) und der K K f D u N e.V. (Beteiligter zu 5, von nun an: K e.V.). Sie wollen dem Wahlvorstand K e.V. (Beteiligter zu 3) untersagen lassen, eine Betriebsratswahl durchzuführen, bei der die Arbeitnehmer der G GmbH und G AG (Beteiligte zu 7) bis 17)) auf der Wählerliste stehen.