Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
I.
1. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines "Kaufvertrags [über den] Patientenstamm" einer Zahnarztpraxis.
Der Kläger ist niedergelassener Zahnarzt in Regensburg. Die Beklagte betrieb dort bis zum 30. Juni 2018 ebenfalls eine Zahnarztpraxis, die über einen Stamm von rund 600 Patienten verfügte. Die Parteien unterzeichneten am 25. Mai 2017 mit Blick auf die von der Beklagten beabsichtigte Aufgabe ihrer Praxis einen "Kaufvertrag [über den] Patientenstamm". Der Vertrag sieht in § 1 die Veräußerung des Patientenstamms der privat- und vertragszahnärztlichen Praxis der Beklagten an den Kläger sowie die künftige Versorgung der Patienten durch diesen vor.
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