Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 05.02.2013, Az.
Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich der Anträge Ziffer 2 und 4 zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten vorliegend über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs vom 28.06.2012 sowie die Verpflichtung einer Unterrichtung der Beteiligten zu 2 gegenüber dem Antragsteller.
Der Antragsteller (zukünftig: Betriebsrat) ist der im Betrieb der Beteiligten zu 2 und der Beteiligten zu 3) gebildete 9-köpfige Betriebsrat. Die Beteiligte zu 2 betreibt die K. mit Sitz in F. und beschäftigt insgesamt ca. 400 Mitarbeiter. Die Beteiligte zu 3, bei der es sich um ein 100% Tochterunternehmen der Beteiligten zu 2 handelt, beschäftigt rund 60 Mitarbeiter. Nach übereinstimmendem Vortrag aller Beteiligten handelt es sich um einen gemeinsamen Betrieb der beiden Unternehmen.
1. 2. 3. 1. 2. 3. 4.
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