LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.10.2013
10 TaBV 2/13
Normen:
BetrVG § 106 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 106 Abs. 3 Nr. 10; BetrVG § 106 Abs. 3 Nr. 9a;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 05.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 5/12

Unterrichtungspflicht der Unternehmensleitung bei Veräußerung von Gesellschaftsanteilen; unbegründeter Antrag des Betriebsrats zur Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.2013 - Aktenzeichen 10 TaBV 2/13

DRsp Nr. 2014/4629

Unterrichtungspflicht der Unternehmensleitung bei Veräußerung von Gesellschaftsanteilen; unbegründeter Antrag des Betriebsrats zur Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs

Aus der Unterrichtungspflicht nach § 106 Abs. 2 S. 1 BetrVG i. V. m. § 106 Abs. 3 Nr. 9 a, 10 BetrVG ergibt sich nicht die Pflicht zur Vorlage des Kaufvertrages über die Gesellschaftsanteile.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 05.02.2013, Az. 11 BV 5/12 wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich der Anträge Ziffer 2 und 4 zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 106 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 106 Abs. 3 Nr. 10; BetrVG § 106 Abs. 3 Nr. 9a;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten vorliegend über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs vom 28.06.2012 sowie die Verpflichtung einer Unterrichtung der Beteiligten zu 2 gegenüber dem Antragsteller.

Der Antragsteller (zukünftig: Betriebsrat) ist der im Betrieb der Beteiligten zu 2 und der Beteiligten zu 3) gebildete 9-köpfige Betriebsrat. Die Beteiligte zu 2 betreibt die K. mit Sitz in F. und beschäftigt insgesamt ca. 400 Mitarbeiter. Die Beteiligte zu 3, bei der es sich um ein 100% Tochterunternehmen der Beteiligten zu 2 handelt, beschäftigt rund 60 Mitarbeiter. Nach übereinstimmendem Vortrag aller Beteiligten handelt es sich um einen gemeinsamen Betrieb der beiden Unternehmen.

1. 2. 3. 1. 2. 3. 4.