Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.10.2012, Az.:
Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat für den Zeitraum von Arbeitskampfmaßnahmen in ihrem Betrieb C. M. unter Namensnennung jeweils vor Umsetzung der Maßnahme mitzuteilen, welche Überstunden, Schichtverschiebungen, kurzfristige Versetzungen, Einstellungen sowie Beschäftigung von Mitarbeitern von fremden Firmen beabsichtigt sind.
2.Hinsichtlich des Hauptantrags des Betriebsrats wird das Verfahren eingestellt.
3.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten über Unterrichtungsrechte des Betriebsrats während eines Arbeitskampfs.
1. 2.
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