LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.03.2013
10 TaBV 41/12
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 15
NZA-RR 2013, 291
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 24/12

Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats zur Einstellung von Leiharbeitsbeschäftigten während eines Arbeitskampfes; Feststellungsantrag des Betriebsrats bei personeller Verflechtung handelnder Personen auf betrieblicher und gewerkschaftlicher Ebene

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 10 TaBV 41/12

DRsp Nr. 2013/7330

Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats zur Einstellung von Leiharbeitsbeschäftigten während eines Arbeitskampfes; Feststellungsantrag des Betriebsrats bei personeller Verflechtung handelnder Personen auf betrieblicher und gewerkschaftlicher Ebene

Der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats aus § 80 Abs. 2 BetrVG besteht auch während der Dauer von Arbeitskampfmaßnahmen im Betrieb (Anschluss an BAG 10.12.2002 - 1 ABR 7/02)

Tenor

1.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.10.2012, Az.: 10 BV 24/12, wird mit der Maß-gabe zurückgewiesen, dass die Beschlussformel auf den Hilfsantrag des Betriebsrats wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat für den Zeitraum von Arbeitskampfmaßnahmen in ihrem Betrieb C. M. unter Namensnennung jeweils vor Umsetzung der Maßnahme mitzuteilen, welche Überstunden, Schichtverschiebungen, kurzfristige Versetzungen, Einstellungen sowie Beschäftigung von Mitarbeitern von fremden Firmen beabsichtigt sind.

2.

Hinsichtlich des Hauptantrags des Betriebsrats wird das Verfahren eingestellt.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über Unterrichtungsrechte des Betriebsrats während eines Arbeitskampfs.

1. 2.