LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.10.2011
16 TaBV 133/11
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 BV 743/10

Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats zu Einmalzahlungen an Beschäftigte

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.10.2011 - Aktenzeichen 16 TaBV 133/11

DRsp Nr. 2011/21132

Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats zu Einmalzahlungen an Beschäftigte

Nach § 80 Abs. 2 BetrVG ist der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten. Der Unterrichtungsanspruch soll es dem Betriebsrat ermöglichen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss. Die Grenzen des Unterrichtungsanspruchs liegen dort, wo ein Beteiligungsrecht offensichtlich nicht in Betracht kommt.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11.05.2011 - 22 BV 743/10 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über einen Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats in Bezug auf vom Arbeitgeber geleistete Einmalzahlungen an Mitarbeiter.

Die Arbeitgeberin betreibt eine Kette von Möbelhäusern. Antragsteller ist der für den Betrieb W gewählte Betriebsrat.