LAG Niedersachsen, vom 10.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 120/13
ArbG Göttingen, vom 17.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 3/13
Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats über die Personalplanung und den PersonalbedarfZwingende Erforderlichkeit und Nutzung der vom Betriebsrat verlangten Daten für die PersonalplanungVorlage von weiteren Unterlagen für Vorschläge des Betriebsrats zur PersonalplanungProzessrechtliche Unterscheidung von Verfahrensrüge und Tatbestandsberichtigung im Rechtsbeschwerdeverfahren
BAG, Beschluss vom 08.11.2016 - Aktenzeichen 1 ABR 64/14
DRsp Nr. 2017/3033
Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats über die Personalplanung und den PersonalbedarfZwingende Erforderlichkeit und Nutzung der vom Betriebsrat verlangten Daten für die PersonalplanungVorlage von weiteren Unterlagen für Vorschläge des Betriebsrats zur PersonalplanungProzessrechtliche Unterscheidung von Verfahrensrüge und Tatbestandsberichtigung im Rechtsbeschwerdeverfahren
Orientierungssätze:1. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber nach § 92 Abs. 1BetrVG die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung über die Personalplanung anhand von denjenigen Unterlagen verlangen, die jener seiner Personalplanung zugrunde legt. Dabei kann es sich auch um vom Arbeitgeber erstellte Daten handeln, mit denen er noch andere Zwecke verfolgt. Der Unterrichtungsanspruch über die Personalplanung des Arbeitgebers erstreckt sich aber nicht auf solche Daten, die für die Personalplanung nicht genutzt werden.2. Verlangt der Betriebsrat vom Arbeitgeber Unterlagen, um Vorschläge zur Änderung einer bestehenden Personalplanung erarbeiten zu können, hat er darzulegen, weshalb die begehrten Informationen zur Wahrnehmung dieses Vorschlagsrechts nach § 92 Abs. 2BetrVG erforderlich sind.3. Tatbestandliche Feststellungen des Landesarbeitsgerichts können in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mit Verfahrensrügen, sondern nur mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 Abs. 1ZPO angegriffen werden.
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