LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.06.2007
7 TaBV 8/07
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3 Satz 1 § 79 Abs. 1 § 80 Abs. 2 Satz 2 § 99 Abs. 1 Satz 1 § 101 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 15.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 27/06

Unterrichtungsanspruch des Betriebsrates zur tariflichen Eingruppierung und Mitbestimmung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 - Aktenzeichen 7 TaBV 8/07

DRsp Nr. 2007/18114

Unterrichtungsanspruch des Betriebsrates zur tariflichen Eingruppierung und Mitbestimmung

1. Der Betriebsrat hat generell einen Unterrichtungsanspruch nach § 80 Abs. 2 BetrVG, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Bestehens von mitbestimmungspflichtigen Aufgaben vorliegt; die Grenzen des Auskunftsanspruches liegen erst dort, wo ein Beteiligungsrecht offensichtlich nicht in Betracht kommt.2. Daraus folgt eine zweistufige Prüfung darauf hin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrates gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist; der so zu prüfende Informationsanspruch des Betriebsrates kann es gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG erforderlich machen, dass die zur Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind.