LAG Hamburg - Beschluss vom 22.04.2022
7 TaBV 8/21
Normen:
SGB IX § 178 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2; BV Personal Development § 8.1;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 14
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 09.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 13/21

Unterrichtungs- und Anhörungsrecht der SchwerbehindertenvertretungLeistungsbeurteilung als Gegenstand der Unterrichtungs- und AnhörungspflichtKein generelles Einsichtsrecht der Schwerbehindertenvertretung in die Unterlagen des Arbeitgebers

LAG Hamburg, Beschluss vom 22.04.2022 - Aktenzeichen 7 TaBV 8/21

DRsp Nr. 2022/10719

Unterrichtungs- und Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung Leistungsbeurteilung als Gegenstand der Unterrichtungs- und Anhörungspflicht Kein generelles Einsichtsrecht der Schwerbehindertenvertretung in die Unterlagen des Arbeitgebers

1. Eine umfassende Unterrichtung i.S.d. § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bedeutet, dass der Arbeitgeber der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich die zur konkreten Angelegenheit gehörenden Informationen geben muss. Das Anhörungsrecht geht darüber hinaus, denn es verlangt, dass der Schwerbehindertenvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird und der Arbeitgeber eine entsprechende Stellungnahme auch zur Kenntnis nimmt. 2. Mit einer Leistungsbeurteilung ist eine einseitige Willensbildung des Arbeitgebers über die Bewertung der Leistungen des schwerbehinderten Menschen nach vorgegebenen Beurteilungskriterien verbunden. Damit ist sie eine "Angelegenheit", die den schwerbehinderten Menschen betrifft, und fällt unter den Anwendungsbereich des § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. 3. Eine spezielle Form der Unterrichtung schreibt das Gesetz nicht vor. Es besteht kein Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Einsichtnahme in die Unterlagen des Arbeitgebers. Es obliegt allein dem Arbeitgeber, in welcher Art und Weise er die Unterrichtung durchführt.