LAG München - Urteil vom 29.07.2020
11 Sa 332/20
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 16.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 4164/19

Unterrichtung des Betriebsrats vor Ausspruch einer KündigungZustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines BetriebsratsmitgliedsGravierende Verletzung der Loyalitätspflicht des Arbeitnehmers

LAG München, Urteil vom 29.07.2020 - Aktenzeichen 11 Sa 332/20

DRsp Nr. 2022/857

Unterrichtung des Betriebsrats vor Ausspruch einer Kündigung Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds Gravierende Verletzung der Loyalitätspflicht des Arbeitnehmers

1. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über alle Aspekte unterrichten, die ihn zur Kündigung des Arbeitnehmers veranlassen. Der Betriebsrat soll die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe überprüfen und sich darüber seine eigene Meinung bilden können. Er muss in die Lage versetzt werden, ggfs. eine Einflussnahme auf die Willensbildung des Arbeitgebers ausüben zu können. 2. Der Arbeitgeber darf nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes grundsätzlich auf die Wirksamkeit eines Zustimmungsbeschlusses nach § 103 BetrVG vertrauen, wenn ihm der Betriebsratsvorsitzende oder sein Stellvertreter mitteilt, der Betriebsrat habe die beantragte Zustimmung erteilt. Eine Erkundigungspflicht des Arbeitgebers über die Ordnungsmäßigkeit der Zustimmungsbeschlussfassung des Betriebsrats besteht nicht.