LAG München - Beschluss vom 17.07.2013
11 TaBV 4/13
Normen:
BetrVG § 2; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 295/12

Unterrichtung des Betriebsrats über Bewerbungsgespräche; Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung eines Mitarbeiters bei unberechtigtem Verlangen des Betriebsrats nach Vorlage von Gesprächsnotizen der Arbeitgeberin zu den Bewerbungsgesprächen

LAG München, Beschluss vom 17.07.2013 - Aktenzeichen 11 TaBV 4/13

DRsp Nr. 2014/9780

Unterrichtung des Betriebsrats über Bewerbungsgespräche; Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung eines Mitarbeiters bei unberechtigtem Verlangen des Betriebsrats nach Vorlage von Gesprächsnotizen der Arbeitgeberin zu den Bewerbungsgesprächen

1. Nach Maßgabe des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit in § 2 BetrVG und des den Regelungen in § 80 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG zugrundeliegenden Rechtsgedankens soll der Betriebsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben den gleichen Kenntnisstand besitzen wie die Arbeitgeberin. 2. Zu den dem Betriebsrats im Rahmen der Mitbestimmung zu personellen Einzelmaßnahmen vorzulegenden Bewerbungsunterlagen gehören neben den von Bewerberinnen und Bewerbern selbst eingereichten auch solche Unterlagen, die von der Arbeitgeberin anlässlich der Bewerbung gefertigt werden; dazu zählen etwa Personalfragebögen, schriftliche Auskünfte von dritter Seite und Ergebnisse von Tests oder Einstellungsprüfungen. 3. Zu den Bewerbungsunterlagen in diesem Sinne gehört nicht notwendig jede Aufzeichnung, die sich die Arbeitgeberin etwa anlässlich eines Auswahlgesprächs als Kurznotiz macht; solche Aufzeichnungen sind jedoch wegen eines nicht auszuschließenden Einflusses auf die Auswahlentscheidung dann vorzulegen, wenn sie bis zum Abschluss des Auswahlverfahrens aufbewahrt werden.