A. Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG.
Der Arbeitgeber ist ein gemeinnütziger, von Bund und Ländern finanzierter Verein. Er betreibt Grundlagenforschung auf natur- und geisteswissenschaftlichem Gebiet. Dazu unterhält er etwa 80 Institute und Forschungsstellen im In- und Ausland. Die Generalverwaltung hat ihren Sitz in M. Der beteiligte Betriebsrat ist die dort gewählte neunköpfige Arbeitnehmervertretung.
Beim Arbeitgeber gelten Regelungen zur Förderung von Frauen. In einem "Senatsbeschluss" des Arbeitgebers vom 24. März 1995 heißt es ua.:
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