BAG - Beschluß vom 28.06.2005
1 ABR 26/04
Normen:
BetrVG § 99 Abs 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 493
AuA 2006, 686
BAGE 115, 173
BB 2006, 1508
Vorinstanzen:
LAG Bayern - 6 TaBV 16/03 - 11.11.2003,
ArbG München, vom 11.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 21 BV 244/02

Unterrichtung des Betriebsrates über den Inhalt von Bewerbungsgesprächen

BAG, Beschluß vom 28.06.2005 - Aktenzeichen 1 ABR 26/04

DRsp Nr. 2006/19579

Unterrichtung des Betriebsrates über den Inhalt von Bewerbungsgesprächen

»Beruht die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers für einen von mehreren Stellenbewerbern maßgeblich auf zuvor geführten Vorstellungsgesprächen, so gehört zur Auskunft über die Person der Beteiligten nach § 99 Abs 1 Satz 1 BetrVG, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat über den für seine Entscheidung bedeutsamen Inhalt dieser Gespräche unterrichtet.«

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs 1 Satz 1 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG.

Der Arbeitgeber ist ein gemeinnütziger, von Bund und Ländern finanzierter Verein. Er betreibt Grundlagenforschung auf natur- und geisteswissenschaftlichem Gebiet. Dazu unterhält er etwa 80 Institute und Forschungsstellen im In- und Ausland. Die Generalverwaltung hat ihren Sitz in M. Der beteiligte Betriebsrat ist die dort gewählte neunköpfige Arbeitnehmervertretung.

Beim Arbeitgeber gelten Regelungen zur Förderung von Frauen. In einem "Senatsbeschluss" des Arbeitgebers vom 24. März 1995 heißt es ua.: