LAG Niedersachsen - Beschluss vom 03.09.2020
4 TaBV 45/19
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 3 Abs. 1; BetrVG § 3 Abs. 2; BetrVG § 4; BetrVG § 19; WO § 2 Abs. 5; WO § 12; WO § 24 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 9/18

Unterrichtung ausländischer Arbeitnehmer über die Betriebsratswahl gem. § 24 Abs. 5 WOVorrang der persönlichen Stimmabgabe vor einer BriefwahlAnordnung einer generellen Briefwahl durch den Wahlvorstand als Verstoß gegen wesentliche WahlvorschriftenBeeinflussung des Wahlergebnisses durch einen Verstoß gegen die Wahlvorschriften

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 03.09.2020 - Aktenzeichen 4 TaBV 45/19

DRsp Nr. 2022/5400

Unterrichtung ausländischer Arbeitnehmer über die Betriebsratswahl gem. § 24 Abs. 5 WO Vorrang der persönlichen Stimmabgabe vor einer Briefwahl Anordnung einer generellen Briefwahl durch den Wahlvorstand als Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften Beeinflussung des Wahlergebnisses durch einen Verstoß gegen die Wahlvorschriften

1. Fehlende oder begrenzte Kenntnisse der deutschen Sprache erschweren den ausländischen Arbeitnehmern die Ausübung ihres aktiven und passiven Wahlrechts. § 2 Abs. 5 WO dient der Verwirklichung des elementaren demokratischen Grundsatzes der Gleichheit der Wahl. Eine Missachtung dieser Vorschrift berechtigt daher zur Anfechtung. 2. Der Gesetzgeber geht vom Vorrang der persönlichen Stimmabgabe vor Ort im Wahlraum nach § 12 WO aus. Eine Briefwahl dagegen hat der Gesetzgeber nur beschränkt und bedingt zugelassen (§ 24 WO). Die mit der Briefwahl verbundenen Unsicherheiten sind nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann hinzunehmen, wenn räumliche Gegebenheiten dies zwingend erfordern, damit die Arbeitnehmer überhaupt die Möglichkeit zur Wahl haben.