Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 14 vom 16.06.2021
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 13.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 19/20
ArbG Stuttgart, vom 22.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3760/19
Unterordnung der Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD unter das ArbeitnehmerüberlassungsgesetzPrüfung der Anwendung der RL 2008/104/EG auf die Personalgestellung des § 4 Abs. 3 TVöDUnionsrechtliche Zulässigkeit der in § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG geregelten Bereichsausnahme für die Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöDZweck der Richtlinie 2008/104/EG
BAG, Beschluss vom 16.06.2021 - Aktenzeichen 6 AZR 390/20 (A)
DRsp Nr. 2021/10278
Unterordnung der Personalgestellung nach § 4 Abs. 3TVöD unter das ArbeitnehmerüberlassungsgesetzPrüfung der Anwendung der RL 2008/104/EG auf die Personalgestellung des § 4 Abs. 3TVöDUnionsrechtliche Zulässigkeit der in § 1 Abs. 3 Nr. 2bAÜG geregelten Bereichsausnahme für die Personalgestellung nach § 4 Abs. 3TVöDZweck der Richtlinie 2008/104/EG
Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung nach Art. 267AEUV, ob die Personalgestellung nach § 4 Abs. 3TVöD in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit fällt. Bejahendenfalls soll durch die Anfrage beim EuGH geklärt werden, ob die Leiharbeitsrichtlinie eine Bereichsausnahme wie die in § 1 Abs. 3 Nr. 2bAÜG geregelte zulässt.Orientierungssätze:1. Die Unterordnung der Personalgestellung nach § 4 Abs. 3TVöD unter die Schutznormen des die Leiharbeitsrichtlinie umsetzenden Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes könnte den Interessen der entsprechend gestellten Arbeitnehmer zuwiderlaufen (Rn. 31, 43 f.).
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