LAG Köln - Urteil vom 12.05.2011
6 Sa 19/11
Normen:
AGG § 1; AGG § 15 Abs. 2; SGB IX § 71 Abs. 3; SGB IX § 82 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 02.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1918/10

Unternehmen der öffentlichen Hand als private Arbeitgeber; unbegründete Entschädigungsklage wegen Benachteiligung eines schwerbehinderten Stellenbewerbers durch fehlende Einladung zum Bewerbungsgespräch

LAG Köln, Urteil vom 12.05.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 19/11

DRsp Nr. 2011/16028

Unternehmen der öffentlichen Hand als private Arbeitgeber; unbegründete Entschädigungsklage wegen Benachteiligung eines schwerbehinderten Stellenbewerbers durch fehlende Einladung zum Bewerbungsgespräch

Unternehmen der öffentlichen Hand, die privatrechtlich organisiert sind (z. B. in der Rechtsform der GmbH oder AG), sind private und nicht öffentliche Arbeitgeber im Sinne des § 71 Abs. 3 SGB IX.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 02.11.2010 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn

- 6 Ca 1918/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 15 Abs. 2; SGB IX § 71 Abs. 3; SGB IX § 82 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen der Benachteiligung aus Gründen einer Behinderung beim Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit.