1. a) Die mangelnde Vollziehung einer Unterlassungsverfügung nach § 929 Abs. 2ZPO bewirkt nicht, daß ein Verfügungsgrund für den Erlaß einer Zweitverfügung nur vorliegt, wenn Nachteile drohen, deren Gewicht das für den Erlaß der Erstverfügung Erforderliche übersteigt (gegen KG, Urteil vom 21.05.1991, 9 U 1164/90 = NJW-RR 1992, 318).b) Eine einstweilige Verfügung kann vielmehr unter den Voraussetzungen des § 935ZPO erneut ergehen. Die Nichtvollziehung der Erstverfügung kann die Dringlichkeit jedoch entfallen lassen, weil der Gläubiger trotz des bestehenden Regelungsbedürfnisses untätig geblieben ist und damit die Annahme, der Erlaß einer einstweiligen Verfügung sei notwendig, selbst widerlegt hat. Dies ist aber dann nicht anzunehmen, wenn der Schuldner die Erstverfügung befolgt und der Gläubiger im Rechtsmittelverfahren in angemessener Frist zum Ausdruck bringt, daß er seine Rechte aus der erlassenen einstweiligen Verfügung weiterhin in Anspruch nimmt.
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