Der Kläger ist aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages mit der Stadt W. - der Rechtsvorgängerin der Beklagten - mit Wirkung vom 01.10.1990 als Leiter des Zentrallabors des Städtischen Klinikums B. eingestellt worden und wird auch heute noch auf dieser Position vertragsgemäß unverändert weiterbeschäftigt. Gemäß einer Beschlussfassung bei der Beklagten vom 16.06.1994 sollen die Zentrallaboratorien an ihren Kliniken B. und E. neu strukturiert werden. Hierüber hat die Beklagte ein schriftliches Konzept zur Neuordnung ausgearbeitet, in welchem am Schluss unter der Überschrift "X. Zum Zeitablauf" folgender Passus enthalten ist:
"Nach der erfolgten Beschlussfassung durch die Betriebsleitung wird das hier beschriebene Konzept der bisherigen Laborkommission und anschließend den übrigen Chefärzten zur Kenntnis gebracht. Die notwendigen Schritte zur Umsetzung des Konzeptes werden unverzüglich in Angriff genommen. Als Ziel für den Beginn der Zentralisierung der Routineparameter wird der 01.10.1994 angestrebt."
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|