LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.02.1995
6 Sa 1986/94
Fundstellen:
LAGE § 1004 BGB Nr. 3
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 01.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3926/94

Unterlassungsklage wegen drohender Änderung des vertraglichen Aufgabenbereichs

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.1995 - Aktenzeichen 6 Sa 1986/94

DRsp Nr. 2001/14267

Unterlassungsklage wegen drohender Änderung des vertraglichen Aufgabenbereichs

"Aus der arbeitsvertraglichen Beziehung lässt sich zur Wahrung des allgemeinen Beschäftigungsausspruchs des Arbeitnehmers ein Unterlassungsanspruch, durch den eine drohende Änderung des Aufgabenbereichs untersagt werden könnte, nicht herleiten."

Tatbestand:

Der Kläger ist aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages mit der Stadt W. - der Rechtsvorgängerin der Beklagten - mit Wirkung vom 01.10.1990 als Leiter des Zentrallabors des Städtischen Klinikums B. eingestellt worden und wird auch heute noch auf dieser Position vertragsgemäß unverändert weiterbeschäftigt. Gemäß einer Beschlussfassung bei der Beklagten vom 16.06.1994 sollen die Zentrallaboratorien an ihren Kliniken B. und E. neu strukturiert werden. Hierüber hat die Beklagte ein schriftliches Konzept zur Neuordnung ausgearbeitet, in welchem am Schluss unter der Überschrift "X. Zum Zeitablauf" folgender Passus enthalten ist:

"Nach der erfolgten Beschlussfassung durch die Betriebsleitung wird das hier beschriebene Konzept der bisherigen Laborkommission und anschließend den übrigen Chefärzten zur Kenntnis gebracht. Die notwendigen Schritte zur Umsetzung des Konzeptes werden unverzüglich in Angriff genommen. Als Ziel für den Beginn der Zentralisierung der Routineparameter wird der 01.10.1994 angestrebt."