Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 18. Juli 2017 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Die einstweilige Verfügung der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 21. Dezember 2016 wird aufrechterhalten, soweit der Verfügungsbeklagte danach verpflichtet ist, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und zu verbreiten oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, die Verfügungsklägerin gebe Informationen, die ihr im Rahmen des Mandatsverhältnisses der Frau P... anvertraut worden sind, an Dritte weiter.
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