OLG Köln - Urteil vom 12.04.2018
15 U 112/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; KUG § 22 S. 1; KUG § 23 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1; EMRK Art. 10;
Fundstellen:
NJW 2018, 2735
ZUM-RD 2019, 387
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 178/15

Unterlassungsansprüche einer prominenten Persönlichkeit hinsichtlich der Veröffentlichung eines Lichtbildes

OLG Köln, Urteil vom 12.04.2018 - Aktenzeichen 15 U 112/17

DRsp Nr. 2018/8340

Unterlassungsansprüche einer prominenten Persönlichkeit hinsichtlich der Veröffentlichung eines Lichtbildes

Ein Lichtbild, das eine prominente Person zeigt, wie sie unter Schwingen einer Tasche gegen einen Fotografen vorgeht, offenkundig, um diesen zu verletzen, stellt ein Bildnis "aus dem Bereich der Zeitgeschichte" i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dar. Daher überwiegt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Recht der abgebildeten Person am eigenen Bild.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.07.2017 (28 O 178/15) zu Ziff. 1 b) des Tenors abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen.

2.

Von den Gerichtskosten erster Instanz und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten jeweils 2/11 und der Kläger 5/11. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) in erster Instanz trägt der Kläger 5/7. Im Übrigen findet hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz keine Kostenausgleichung statt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. 4.